Allgemeine Geschäfts­bedingungen
DER FIRMA TORBAU WALTHER GMBH

1. Schriftform des Vertrages

Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftragsbestätigung steht die - auch nur teilweise - Ausführung der bestellten Leistungen gleich.

2. Ausführung

Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C (Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen - Rollladenarbeiten DIN 18358), Ausgabe 1973 in Verbindung mit der Ergänzung 1979, soweit nachstehende Bedingungen nicht davon abweichen.

Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen.

3. Lieferfristen

Lieferfristen oder Ausführungstermine sind nur insofern bindend für den Auftragnehmer, als er nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert wird.

Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

4. Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Waren verbleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt; er verpflichtet sich, mit den Drittschuldnern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der Käufer tritt die bei der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.

Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus der Waren in ein Gebäude auf den Auftraggeber über, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer für diesen Fall schon jetzt den Zutritt zu seinem Grundstück und den Räumen.

Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattungen trotz Anwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden, so entfällt insofern eine Instandsetzungs- oder Schadensersatzpflicht. Die Kosten für die Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet.

5. Aufmaß und Abrechnung

Ausführung von Rollläden im Bauwesen, Ziff. 5.1 wird für die Abrechnung von Rollläden als Höhenmaß das Rohbaurichtmaß zuzüglich 150 mm zugrunde gelegt.
Im Übrigen gelten für die Abrechnung folgende Mindestmaße:
1,3 qm bei eingeplanten Rollläden (Innenroller)
1,5 qm bei nachträglich eingebauten Rollläden (Außenroller)
2,5 qm bei Rolltoren, Rollgittern.

6. Gewährleistung

Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich bei der Bauleistung nach §13 VOB/B. Für Teile der Leistung, die nicht als Bauleistungen im eigentlichen Sinne anzusehen sind, wie: Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus und der Elektroindustrie gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten seit Abnahme der Leistung.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen.

Schäden, die bei dem Transport der Ware entstanden sind, sind bei Übernahme der Sendung sofort dem Frachtführer zu melden.

Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seinen Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehalten hat, z. B. durch übertapezieren der Revisionsklappen der Rollkästen, ist ausgeschlossen.

7. Preise

Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.

Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung und die Möglichkeit ununterbrochener Montage vorausgesetzt. Für Unterbrechungen der Arbeit, die von uns nicht zu vertreten sind, werden die normalen Stundensätze berechnet. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 18358 gehören, wie z. B. Stemmarbeiten in Beton, Mauerwerk usw. müssen zusätzlich vergütet werden.

Unvorhergesehene Verteuerung der Material-, Herstellungsund Transportkosten sowie Erhöhung der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung; im Verkehr mit Nichtkaufleuten ist eine Preisangleichung zulässig, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist und die Leistung später als 4 Monate abgerufen wird. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zulässig.

8. Zahlung

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen; für den Verkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies nur insoweit, als das Zurückbehaltungsrecht nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruht.

Bei Zahlungsverzug sind ab dem Rechnungstage Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen, bei Abnahme von Wechseln mit späterem Verfall die üblichen Diskontspesen.

Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nachweisen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptgeschäftssitz des Arbeitnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Hautgeschäftssitz des Auftragnehmers.

10.

Teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im Ganzen.